Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach Hubraum sowie nach Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch bemessen. Emissionsarme und verbrauchsgünstige Neufahrzeuge werden niedriger besteuert. Wie dies im Einzelfall aussieht, schlüsselt die Tabelle "Kfz-Steuersätze" auf.
Die genaue Einstufung verrät die Schlüsselnummer in den Kraftfahrzeugpapieren unter Ziffer "1" an fünfter und sechster Stelle. |
Fahrzeuge, deren Abgasemissionen die Euro 2 Norm nicht erfüllen, oder keinen Partikelfilter besitzen, gelten höhere Kfz-Steuersätze (s. hierzu die "Kfz-Steuertabelle"). Durch eine Nachrüstung (z. B. mit einem G-Kat oder einem Partikelfilter) kann ggfs. eine bessere Einstufung möglich sein. Entsprechende Informationen hierzu erhalten Sie in Ihrem Kfz-Meisterbetrieb.
Bei zulassungspflichtigen Motorrädern ist die Berechnung der Steuer einfacher als bei Pkw. Die Jahressteuer beträgt 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.
Emissionsgruppe
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Schlüssel-Nr. zu 1
5. und 6. Stelle
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Geltungs-
dauer |
Steuersatz je angefangene 100 cm3
|
||
Ottomotor
|
Dieselmotor
mit Partikelfilter |
Dieselmotor |
|||
Euro-3,
Euro-4, 3-Liter-Auto, 5-Liter-Auto, |
44-48,
53-70, 72-75 |
ab 01.01.2004
|
6,75 €
|
15,44 €
|
16,64 € |
Euro-3 6),
5-Liter-Auto, |
49-52
|
ab 01.01.2004
|
7,36 €
|
16,05 €
|
17,25 € |
D3, D4,
3-Liter-Auto, 5-Liter-Auto, |
30-33,
36-43 |
ab 01.01.2004
|
6,75 €
|
15,44 €
|
16,64 € |
Euro-2,
5-Liter-Auto, |
25, 26, 27, 35, 71
|
ab 01.01.2004
|
7,36 €
|
16,05 €
|
17,25 € |
Euro-1 und
vergleichbare, 5-Liter-Auto, |
01, 02, 03 1),2),3),
04 3), 09 3), 11, 12, 13, 14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77 |
ab 01.01.2005
|
15,13 €
|
27,35 €
|
28,55 € |
nicht schadstoffarme Pkw, die bei
Ozonalarm fahren dürfen
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10 3), 15 3), 17, 19,
20, 23, 24 |
ab 01.01.2005
|
21,07 €
|
33,29 €
|
34,49 € |
schadstoffarme Pkw, die bei
Ozonalarm nicht fahren dürfen
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03, 04, 05 4), 09
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ab 01.01.2005
|
25,36 €
|
37,58 €
|
38,78 € |
sonstige Pkw
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00, 05, 06, 07, 08,
10, 15, 88 |
ab 01.01.2001
|
25,36 €
|
37,58 €
|
38,78 € |
1) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis.
2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3, muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, dass eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu
§ 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.
3) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.
4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.
5) Für Dieselfahrzeuge, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind, erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 der jeweilige Kfz-Steuersatz um 1,20 € je 100 cm3 Hubraum.
6) Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.